
Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wird ab dem 1. Januar 2024 um 41 Cent auf 12,41 Euro pro Stunde angehoben. Im Jahr 2025 wird eine weitere Erhöhung um weitere 41 Cent erfolgen, sodass der Mindestlohn ab Januar 2025 bei 12,82 Euro liegen wird.
Die Mindestlohnkommission, verantwortlich für die Empfehlungen zur Anpassung des Mindestlohns, schlägt regelmäßige Erhöhungen vor, die dann durch eine Rechtsverordnung umgesetzt werden. Die Kommission berücksichtigt dabei die Tarifentwicklung und strebt an, angemessenen Schutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die Beschäftigung nicht zu gefährden.
Die diesjährige Empfehlung der Mindestlohnkommission wurde jedoch nicht einvernehmlich getroffen. Die Gewerkschaften forderten einen höheren Mindestlohn von mindestens 13,50 Euro, wurden jedoch von der Arbeitgeberseite überstimmt. Diese Entscheidung hat zu Enttäuschung bei den Gewerkschaften geführt, insbesondere angesichts der steigenden Kosten für Energie und Lebensmittel sowie der hohen Inflation.
Obwohl die Empfehlung der Mindestlohnkommission nicht verbindlich ist, hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil angekündigt, den Mindestlohn gemäß dem Vorschlag der Kommission anzuheben.
Der Mindestlohn gilt für Minijobber, die Anspruch auf einen fairen Lohn haben. Früher war es so, dass bei einer Erhöhung des Mindestlohns weniger Stunden gearbeitet werden konnten, bis die erlaubte Lohngrenze erreicht wurde. Diese Regelung gehört jedoch der Vergangenheit an. Heutzutage dürfen Minijobber gesetzlich 10 Stunden pro Woche zum Mindestlohn arbeiten, und die Minijob-Grenze wird entsprechend angepasst.
Es ist wichtig zu beachten, dass Minderjährige ohne Berufsabschluss keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben, z. B. bei Ferienjobs von Schülern. Auszubildende erhalten keine Mindestlohn, sondern eine "Mindestvergütung für Auszubildende", die jedoch unterschritten werden kann, wenn ein Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht.
Praktikanten haben unterschiedliche Regelungen: Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums unterliegen nicht dem Mindestlohn, während freiwillige Orientierungspraktika in der Regel ebenfalls keinen Anspruch auf den Mindestlohn begründen, es sei denn, das Praktikum dauert länger als drei Monate.
Die Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro ab 2024 ist ein Schritt in Richtung fairer Entlohnung, aber die Kritik an der Höhe und der Entscheidungsfindung der Mindestlohnkommission bleibt bestehen.